Scheibentönung ist für viele Autofahrer nicht nur ein optisches Highlight, sondern bietet auch praktische Vorteile. Sie schützt vor Sonnenstrahlung, sorgt für mehr Privatsphäre und kann sogar das Fahrzeugklima verbessern. Doch bevor man sich für eine Tönung entscheidet oder selbst zur Folie greift, stellt sich die wichtige Frage: Was ist in Deutschland überhaupt erlaubt? In diesem Beitrag erfährst du alles Wissenswerte zur rechtlichen Lage rund um das Thema Scheibentönung.
Warum überhaupt Scheibentönung?
Viele Autofahrer entscheiden sich aus verschiedenen Gründen für eine Tönung der Autoscheiben:
Sonnenschutz: Getönte Scheiben blockieren UV- und Infrarotstrahlung, was die Innenraumtemperatur senken und die Materialien im Auto schonen kann.
Sichtschutz: Besonders im Fond bietet die Tönung mehr Privatsphäre – z. B. für Kinder oder Wertgegenstände.
Optik: Für viele gehört eine dunklere Scheibe zum sportlichen Look des Fahrzeugs.
Sicherheit: Splitterschutzfolien verhindern, dass bei einem Unfall Glasscherben durch das Fahrzeug fliegen.
So praktisch die Tönung auch sein mag – ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vorschriften kann sie schnell teuer werden.
Was sagt der Gesetzgeber zur Scheibentönung?
In Deutschland regelt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), was erlaubt ist. Besonders wichtig sind die Paragraphen §22a und §40. Zudem sind die Richtlinien der EU zu berücksichtigen.
Vordere Scheiben: Klare Regeln
Die Windschutzscheibe und die beiden vorderen Seitenscheiben (Fahrer- und Beifahrerseite) dürfen nicht getönt werden – zumindest nicht mit nachträglich aufgeklebten Folien. Es gilt:
Die Lichtdurchlässigkeit muss mindestens 70 % betragen.
Werkseitig leicht getönte Gläser sind erlaubt, solange sie die Mindestlichtdurchlässigkeit einhalten.
Jegliche nachträgliche Tönung (z. B. durch Folie) ist hier unzulässig, da sie die Sicht des Fahrers beeinträchtigen kann – besonders bei Nacht.
Hintere Scheiben: Mehr Freiheit
Ab der B-Säule, also bei den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe, sieht die Sache anders aus:
Hier sind Scheibentönungen erlaubt, auch mit Folien.
Sie haben die Wahl von Tönungsgraden bis zu 90%.
Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug auf beiden Seiten Außenspiegel hat, damit der Fahrer den rückwärtigen Verkehr trotzdem beobachten kann.
Folgen bei unzulässiger Scheibentönung
Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss mit Konsequenzen rechnen:
Bußgelder von bis zu 90 € bei Verstoß gegen die Lichtdurchlässigkeitsvorgaben.
Punkte in Flensburg sind möglich.
Stilllegung des Fahrzeugs: Die Polizei oder der TÜV kann das Fahrzeug stilllegen, bis die Tönung entfernt ist.
Erlöschen der Betriebserlaubnis: Bei nicht zulässiger Tönung entfällt die Betriebserlaubnis – das hat auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz im Schadensfall.
Werkseitige Tönung vs. nachträgliche Folie
Wichtig zu wissen: Fahrzeuge können auch ab Werk mit getönten Scheiben geliefert werden. Diese Varianten sind grundsätzlich legal, weil sie die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten. Wer jedoch nachträglich eine Scheibentönung vornehmen will, sollte sicherstellen, dass die verwendete Folie und die Montage den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Wir als Fachbetrieb können Ihnen hier nicht nur gemeinsam die richtige Folie wählen, sondern auch die ABE korrekt umsetzen. Bei Eigenmontage sollte man besonders auf eine blasenfreie Verarbeitung und den korrekten Zuschnitt achten.
Tönungsfolie selbst anbringen oder Fachbetrieb beauftragen?
Viele Autobesitzer versuchen sich selbst an der Folierung – mit mehr oder weniger Erfolg. Wer keine Erfahrung hat, riskiert:
Blasen oder Faltenbildung
Fehler beim Zuschnitt
Unregelmäßige Tönung
Wir sorgen nicht nur für ein sauberes Ergebnis, sondern stellen auch sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Fazit: Scheibentönung ist erlaubt – aber nicht überall
Scheibentönungen sind ein beliebtes Tuning-Element und bieten zahlreiche Vorteile. Wer jedoch gesetzeskonform unterwegs sein möchte, sollte Folgendes beachten:
Vordere Scheiben dürfen nicht nachträglich getönt werden.
Ab der B-Säule ist eine Tönung erlaubt – mit ABE und fachgerechter Montage.
Unzulässige Tönung kann zu Bußgeldern und sogar zum Verlust der Betriebserlaubnis führen.
Am besten lässt man sich im Fachbetrieb beraten oder prüft die verwendeten Folien sorgfältig auf ihre Zulassung. Dann steht der stylischen und praktischen Scheibentönung nichts im Wege.