AGBS
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Simone Jebawy, SJ-Design, 73779 Deizisau
§ 1 Allgmeines / Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen.
2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne das diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4. Auftraggeber i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
5. Auftragsnehmer i.S.d. Geschäftsbedingung in die Firma SJ-Design.
6. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Vertragschluss / Auftragserteilung / Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Das Angebot des Auftragnehmers ist bis zur Zuschlagerteilung freibleibend. Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Das gilt insbesondere für die Verwendung von Kundenvorlagen.
2. Mit der Bestellung eines Werks / einer Lieferung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werks / der Lieferung an den Auftraggeber erklärt werden. Mündliche Nebenabreden zwischen dem Auftraggeber und Mitarbeiter des Auftragnehmers sind dabei nur wirksam, wenn diese durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
4. Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben.
5. Sind vertraglich Lieferfristen vereinbart, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Auftragnehmer rechtzeig in Besitz sämtlicher, zur Erledigung des Auftrags erforderlichen, Vorlagen und Dateien gelangt. Ist dies nicht der Fall, und kommt es aufgrund dessen zur Verzögerungen oder gar zur Unmöglichkeit der Fertigung oder Lieferung, so haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Unbeschadet dessen ist der Auftragnehmer in einem solchen Fall berechtigt, Teilleistungen / Teillieferungen zu erbringen und in Rechnung zu stellen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
6. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
7. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird – sofern bereits bezahlt – unverzüglich zurückerstattet.
8. Dem Auftraggeber entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
§ 3 Werklohn / Vergütung / Verzug / Aufrechnung / Zurückbehaltung
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich sofort rein Netto nach Erhalt der Rechnung den Werklohn / die Vergütung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
2. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von %% über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.
3. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Auftragnehmer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
4. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
5. Dem Verbraucher steht im Fall des Vorhandenseins von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht an dem Werklohn / der Vergütung nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) stehen.
6. Dem Unternehmer steht im Fall des Vorhandenseins von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht an dem Werklohn / der Bergütung nicht zu, es sei denn, das Werk / die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall gilt vorstehend Ziffer 6, 2. Halbsatz, entsprechend.
§ 4 Gefahrübergang / Kostentragung der Versendung
1. Beim Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werks / der Ware mit der Übergabe, bei der Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf diesen über.
2. Beim Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache a diesen über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.
4. Der Verbraucher trägt die Kosten der Versendung bzw. sonstiger Transport- und Verpackungskosten ab dem Ort der Niederlassung des Auftragnehmers, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Werks / der Lieferung.
5. Der Unternehmer trägt die Kosten der Versendung bzw. Sonstiger Transport- und Verpackungskosten in unbegrenzter Höhe.
§ 5 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer leistet für Mängel des Werks / der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
2. Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wergen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sich dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wohl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (§ 7) statt der Leistung verlangen.
3. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
5. Der Unternehmer trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung / Leistung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Unternehmers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Der Unternehmer muss dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang des Werks / der Lieferung schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7. Der Verbraucher muss dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrigen Zustand festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, kann der Verbraucher den Gewährleistungsanspruch „Schadenersatz anstatt der Leistung“ nicht mehr geltet machen. Dies gilt nicht bei Arglist des Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
8. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Empfang der Ware / Abnahme des Werks.
9. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, oder er den Mangel arglistig verschwiegen hat, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
10. Garantien im Rechtssinne stellt der Auftragnehmer keine aus.
§ 6 Haftung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Werks / der Lieferung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leicht fährlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragsnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
2. Gegenüber einem Unternehmer haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.
4. Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach en gesetzlichen Bestimmungen. Ansonsten wird die Haftung des Auftragnehmers für Schadenersatz statt der Leistung auf 10% des Werts der Lieferung / des Werks begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers für Schadenersatz statt der Leistung auf 10% des Werts der Lieferung / des Werks begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Für vorstehende Begrenzung gilt Ziffer 3, Satz 2 entsprechend.
5. Bei der Lieferung von Fahnenmasten und Blowup-Systemen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für das Vorliegen der technischen Voraussetzungen, die Statik, die Befestigung bzw. den Untergrund. Die Montage der Firma SJ-Design abfordern. Für Werbeflächen von mehr als 25qm Grundfläche ist der Kunde verpflichtet, vor der Auftragserteilung eine Projektierung durchführen zu lassen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware / dem Werk bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehungen vor.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware / das Werk pflegliche zu behandeln und dem Auftragnehmer einen Zugriff Dritter auf die Ware / das Werk (z.B. Pfändung) oder die Vernichtung der Warte unverzüglich mitzuteilen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware / das Werk heraus zu verlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höher des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten entstehen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der durch den Auftragnehmer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn es zu einer Vermischung kommt.
§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
1. Bei einem Unternehmer gilt Deizisau als gemeinsamer Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Vertragsverhältnis als vereinbart. Ferner richtet sich der Vertrag ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
Stand 01.01.2010